Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System, nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstunden berechnet hat. Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, seine Abrechnungen gegenüber der EU nicht auf den mit seinen Mitarbeitenden vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet zu haben, wendet aber ein, mit Durchschnittskosten gerechnet zu haben, wobei der tatsächliche Lohn seiner Mitarbeitenden wesentlich tiefer, sein eigener aber deutlich höher sei, als gegen aussen angegeben. Da die Gesamtlohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden.