Wie bereits die Vorinstanz (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 505), sieht auch die Kammer diesbezüglich keinen Raum für den Beizug des – subsidiär auf die Verträge anwendbaren – belgischen Rechts. Der – im Falle der Q. und R._____-Gesellschaften den hauptsächlichen Teil der Projektkosten ausmachenden – Personalaufwand bestimmt sich anhand der von den Mitarbeitenden tatsächlich geleisteten Projektstunden, multipliziert mit dem massgebenden Stundensatz. Nicht beanstandet hat der Beschuldigte das System, nach welchem die Vorinstanz die Anzahl massgebender produktiver Monatsstunden berechnet hat.