Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstellung vermag daran nichts zu ändern. Sie steht einerseits im Widerspruch zu den vom Beschuldigten unterschriebenen Jahresabschlüssen, andererseits kommt ihr – aufgrund der fehlenden Belege – höchst zweifelhafter Beweiswert zu. Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass sich die Q. und R._____- Gesellschaften praktisch ausschliesslich über Projekteinnahmen finanzierten.