Vielmehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätzlich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde. Ausgeschlossen sind nach Ansicht der Kammer aber die vom Beschuldigten behaupteten substanziellen Zusatzeinnahmen aus dem Liegenschaften und Wertschriftenhandel – dies selbst bei einer Berücksichtigung allfälliger Kapitalreserven und Überschüssen aus den Overheads. Die vom Beschuldigten eingereichte tabellarische Zusammenstellung vermag daran nichts zu ändern.