Daraus erhellt, dass die Q. und R._____-Gesellschaften neben der Projektarbeit auch Kapital- (Q._______AG und R.______GmbH) und Liegenschaftsgeschäfte (Q._______AG) tätigten. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten generierten die Q. und R._____-Gesellschaften im vorliegend relevanten Zeitrahmen mit den projektfremden Tätigkeiten gesamthaft keine Gewinne. Vielmehr überstiegen die Aufwendungen in diesen Tätigkeitsfeldern die dort erzielten Erträge, was eher den Schluss nahe legt, dass mit den Projekteinnahmen zusätzlich ein Liegenschafts- bzw. Kapitalverlust ausgeglichen wurde.