12.3 Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q. und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben. Einerseits habe diese über ausgezeichnete Kapitalreserven aus früheren Projekten verfügt. Anderseits habe man den Betriebsaufwand sehr tief gehalten und damit einen substanziellen Anteil des Gemeinkostenbeitrags frei verwenden können. Dies insbesondere auch bei Projekten, welche zu 100% finanziert gewesen seien und man damit einen Umsatz von 120% generiert habe.