Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens – zumindest im Bereich der zu 50% unterstützten Projekte – auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Überschusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär. Zur Veranschaulichung ist auf das 27 bereits erwähnte Zahlenbeispiel der Vorinstanz (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508) zu verweisen. 12.3 Einnahmequellen der Q. und R._____-Gesellschaften Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, massgebliche Zusatzeinkünfte der Q. und R._____-Gesellschaften unberücksichtigt gelassen zu haben.