Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, bedeutet die Regel gleichzeitig zwingend, dass neben der Forschungstätigkeit zusätzliche Einnahmen generiert werden müssen, sei es durch weitere projektfremde Tätigkeiten oder durch Drittfinanzierungen. Andernfalls wären die Kosten eines Unternehmens – zumindest im Bereich der zu 50% unterstützten Projekte – auch nach Berücksichtigung eines allfälligen Überschusses beim Gemeinkostenzuschlag defizitär.