Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend gemachten Aufwendungen gestellt. So müssen diese tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein (Art. II 19 Ziff. 1 lit. a Annex II). Übermässige oder unbedachte Ausgaben sind dagegen nicht entschädigungsfähig (Art. II 19 Ziff. 2 lit. h Annex II; vgl. zum Ganzen bereits Ziff. 8.3 hiervor). Auch nach Ansicht der Kammer wird damit einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass das Lohnniveau in den verschiedenen Vertragsstaaten unterschiedlich hoch ist.