Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten») von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwendungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken. Die Bemessung der Subventionsgelder richtet sich nicht nach einem starren Massstab, sondern ist an die tatsächlichen Projektkosten eines Vertragspartners geknüpft. Es werden aber qualitative Anforderungen an die gegenüber der EU geltend gemachten Aufwendungen gestellt.