Da mit der Projektarbeit zwangsläufig auch organisatorische Tätigkeiten verbunden sind, kann eine Unternehmen darüber hinaus eine gewisse Anzahl «Management- Stunden» geltend machen, die ihrerseits ebenfalls zu 100% erstattungsfähig sind. Bei dem vom Beschuldigten gewählten Vollkostenmodell gewährt die EU zusätzlich zu den erwähnten Vergütungen eine Gemeinkostenzulage («Overhead-Kosten») von pauschal 20% der Projektkosten, um so einen Anteil an die weiteren Aufwendungen (z.B. Miete für die Geschäftsliegenschaft, EDV-Lösung etc.) zu decken.