Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 503 f.) verwiesen werden. Ziel der EU-Forschungsprojekte ist es gemäss den einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz, in der Forschung tätige Unternehmen finanziell zu unterstützen. Je nach Projekt werden 50% oder 100% der Kosten vergütet, die ein Unternehmen für die Löhne seiner Mitarbeitenden aufwendet, wenn diese an einem Projekt arbeiten.