26 Weiter wird sich die Kammer mit den bereits von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen haben. Nämlich (1) welche Kosten die Q. und R._____-Gesellschaften für ihre Forschungstätigkeiten geltend machen durften, (2) ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwände bzw. die dafür von der EU ausgerichteten Entschädigungen diesen Anspruch überstiegen und sofern dem so sein sollte, ob der Beschuldigte (3) gezielt systematisch falsch abrechnete. 12.2 Abrechnungssystem mit EU Forschungsgeldern Für einen generellen Abriss zu den EU-Forschungsprojekten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Ziff.