Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass sie weiterhin Geltung hätten. Nach einigen generellen Überlegungen zum geltenden Abrechnungssystem bleibt für die Kammer zunächst zu prüfen, aus welchen Quellen die Q. und R._____- Gesellschaften ihre Einnahmen generierten, bzw. ob die Vorinstanz bei ihren Berechnungen massgebende «Kofinanzierungen» unberücksichtigt liess. 26