übrige Quellen finanzierbar bleiben müsse. Dies sei unhaltbar. Die Vorinstanz hätte einzig zu beurteilen gehabt, ob sein Gehalt «excessive or reckless» im Sinne des Annex II gewesen sei. Bei ihren Berechnungen habe sie ferner beträchtliche «Kofinanzierungen» ausser Acht gelassen, über welche die Q. und R._____- Gesellschaften verfügt hätten. Im Übrigen, so der Beschuldigte weiter, habe er sich bei seiner Abrechnungspraxis lediglich an die Vorgaben des BBW gehalten, nach welchen er bereits seit Jahren abrechne, und von welchen er geglaubt habe, dass sie weiterhin Geltung hätten.