Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten angewendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung» vor. Ohne dass in den Vertragsgrundlagen eine numerische Begrenzung vorgesehen sei, habe die Vorinstanz nur einen Teil seines Lohnes akzeptiert und argumentiert, es handle sich dabei um den Anteil, den sich eine vernünftige Person ausbezahlt hätte, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass mit den Forschungsgeldern nur ein Teil der Forschungstätigkeiten gedeckt werden könne und der Rest durch