Der Beschuldigte gesteht ein, mit seiner Abrechnungsmethode gewisse Vertragsbestimmungen verletzt zu haben, bestreitet aber die strafrechtliche Relevanz seines Handelns. Dabei wendet er sich zunächst gegen die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bei der Berechnung der tatsächlichen (Ist-)Kosten angewendete Methode und wirft der Vorinstanz eine «aktenwidrige Beweiswürdigung» vor.