_ – gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen. Es wäre somit an ihm gelegen, allfällige Unterlagen zu besorgen, die es ihm ermöglicht hätten, eine korrekte und vollständige Prüfung durchzuführen. Diese krasse Pflichtverletzung nun in ein bewusstes Vorenthalten des Beschuldigten umzudeuten, sei falsch. Im Ergebnis könne damit beweismässig nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe gewusst, wie nach Annex II korrekt abzurechnen gewesen wäre. Da ihm nie bewusst gewesen sei, etwas Falsches zu tun, fehle ihm nicht nur der Vorsatz, sondern auch die Bereicherungsabsicht.