– hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei überdies insofern einseitig, als sämtliche Verfehlungen, die bei der Ausstellung der «Audit Certificates» begangen worden seien, ausschliesslich dem Beschuldigten angelastet würden. Dies sei umso erstaunlicher, als es, objektiv betrachtet, einzig am Aussteller der «Audit Certificates» – also an S.________ – gelegen habe, deren Richtigkeit zu bestätigen.