– offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen einer Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu erwarten gewesen wäre. Tatsache sei weiter, dass der Beschuldigte den EU-Prüfern anlässlich des Audits ohne Weiteres seine Abrechnungspraxis offenbart habe. Sowohl die ehemalige Buchhalterin – T.________ – und der externe Treuhänder – 25 S.________ – hätten sich in ihren Einvernahmen davon überzeugt gezeigt, dass der Beschuldigte die EU nicht absichtlich habe hintergehen wollen.