Wenn man bei der Berechnung der tatsächlichen Ist-Kosten auf die Angaben in der Buchhaltung abstelle und den gesamten Lohn des Beschuldigten berücksichtigte, werde ersichtlich, dass dieser nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern nur das gefordert habe, was ihm auch zugestanden habe. Der Beschuldigte habe im Übrigen nie ein Geheimnis um seine Abrechnungspraxis gemacht, sondern diese – beispielsweise im Mailverkehr auf pag. 09 02 042 ff. – offen gegen aussen kommuniziert, was beim Vorliegen einer Bereicherungsabsicht oder einer absichtlich falschen Abrechnung nicht zu erwarten gewesen wäre.