Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen in derartigen Forschungsprojekten habe der Beschuldigte darauf vertraut, nach der ihm bekannten Methode abrechnen zu können und angenommen, nichts Falsches zu machen. Es habe für ihn damit auch kein Anlass bestanden, sich vertieft mit dem Annex II auseinanderzusetzen. Von einer wissentlich falschen Abrechnungspraxis könne daher keine Rede sein. Aus seiner Unwissenheit könne auch nicht geschlossen werden, er habe einen Vermögensschaden der EU billigend in Kauf genommen.