Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen und setze eine Bereicherungsabsicht voraus. Der Beschuldigte bestreite eine Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit seiner fehlerhaften Abrechnungspraxis und verweise auf seine langjährige Übung, welche er seit Beginn seiner Tätigkeit in den EU-Forschungsprogrammen angewendet habe und die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bei der AC.________(Gesellschaft) und der AE.________(Gesellschaft) bestens bekannt gewesen sei.