Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als solche deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers» der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgänger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen. Bei einer derartigen Ermittlung der Ist-Kosten, würde nicht ein Vermögensschaden der EU, sondern ein Guthaben des Beschuldigten von rund CHF 38‘000.00 resultieren. Die Verteidigung führte weiter aus, ein Betrug müsse sodann vorsätzlich erfolgen und setze eine Bereicherungsabsicht voraus.