Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich anerkannt worden seien. Bei den «contribution in kind»-Leistungen handle es sich um ein weiteres Kostenelement, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es sei zwar korrekt, dass der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter nicht als solche deklariert habe, dennoch würden aber die Stunden der «Research Engineers» der Q. und R._____-Gesellschaften, bei welchen es sich um frische Studienabgänger gehandelt habe, für den entsprechenden Zuschlag berechtigen.