24 visoren seien jeweils zu unterschiedlichen Resultaten gelangt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Bestimmung der Ist-Kosten sei weder vertragskonform noch stimmig, sondern aus der Luft gegriffen. So würden die Vertragsbestimmungen keine Begrenzung der Löhne gegen oben vorsehen. Auch die übrigen wirtschaftlichen Überlegungen der Vorinstanz würden Annex II widersprechen, seien aktenwidrig und rechtlich falsch. Es seien sämtliche Personalkosten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wie sie auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich anerkannt worden seien.