Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe. Vielmehr habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang stets ausgeführt, gegenüber der EU für sich selber einen zu tiefen und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen Lohn ausgewiesen zu haben, was im Durchschnitt aber praktisch einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten entspreche, wie sie in Annex II vorgesehen sei.