Entsprechend habe die Kammer die Frage zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen Annex II verstosse oder nicht. Nur auf diese Weise lasse sich beantworten, ob dem Beschuldigten ein zu hoher «Gesamtwert» ausbezahlt, und der EU so ein Vermögensschaden zugefügt worden sei. Aus der falschen Abrechnungspraxis ergebe sich nämlich noch nicht, dass dem Beschuldigten ein Betrag ausbezahlt worden sei, welcher das unter Annex II maximal zulässige Mass überstiegen habe.