18 715 f). Diese Schlussfolgerung und der so errechnete Maximaljahreslohn des Beschuldigten seien schlicht unhaltbar bzw. falsch. Anders als von der Vorinstanz angenommen, seien die Q. und R._____-Gesellschaften nicht zu beinahe 100% von der EU finanziert gewesen. Entsprechend der Zusammenstellung des Beschuldigten vom 7. November 2017 hätten sie beträchtliche Zusatzerträge generiert, welche – je nach Berücksichtigung der «Overhead- Kosten» – 36 bis 47% betragen hätten. Entsprechend habe die Kammer die Frage zu beantworten, ob die Höhe der vom Beschuldigten bezogenen Vergütung gegen Annex II verstosse oder nicht.