Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schlussfolgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldigte von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des Annex II standhalte; vielmehr müsse danach gefragt werden, «welche Entschädigung sich ein vernünftig denkender oder rechnender Mann, wie es der Beschuldigte sei, ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er diese durch die [von der] Gesellschaft erzielten Erträge nicht vollumfänglich decken könne» (S. 4 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 715 f).