Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____- Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen. Diese nicht weiter begründete Annahme führe die Vorinstanz sodann zur Schlussfolgerung, es stelle sich nicht die Frage, ob die Entschädigung, die der Beschuldigte von den Q. und R._____-Gesellschaften bezogen habe, den Vorgaben des Annex II standhalte;