Die Projektunterlangen würden einen Sanktionsmechanismus vorsehen, nach welchem Vertragsverletzungen vom Gericht erster Instanz der EU in Brüssel nach belgischem Recht zu beurteilen seien. Dies sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz habe weiter auch den Sachverhalt aktenwidrig gewürdigt, sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Vermögensschadens ausgegangen und habe fälschlicherweise einen Vorsatz des Beschuldigten angenommen. Im Zusammenhang mit der Frage nach den subventionsfähigen Kosten komme die Vorinstanz zum Schluss, rund ein Drittel der laufenden Kosten der Q. und R._____- Gesellschaften seien nicht durch Beiträge der EU gedeckt [bzw. deckbar] gewesen.