11. Vorbringen der Verteidigung gegen das erstinstanzliche Urteil Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, beim Beschuldigten handle es sich um einen ausgewiesenen IT-Spezialisten mit beachtlichem Werdegang und internationaler Reputation, der bereits seit 1986 in Forschungsprojekte der EU involviert sei und hinsichtlich seines fundierten technischen Wissens immer ein hohes Ansehen genossen habe.