andererseits habe er nicht ohne Weiteres von einer Fortgeltung dieser Vereinbarung ausgehen können, als ihm die EU als neue Vertragspartnerin gegenüber gestanden sei. Dass sich der Beschuldigte denn auch mit den neuen Vertragsunterlangen auseinandergesetzt habe, zeige sich weiter in seinem Umgang mit den Gemeinkosten. Diese seinen unter dem Regime des BBW noch in den Maximalstundensätzen enthalten gewesen. Im Rahmen der EU- Verträge hätten sie dagegen separat ausgewiesen werden müssen, was der Beschuldigte formell korrekt gemacht habe.