Denn auch unter diesem System seien unmissverständlich nur die effektiven Kosten subventionsfähig gewesen. Weitere Hinweise würden den Schluss nahelegen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst habe, wie richtig abzurechnen gewesen wäre – sei es zu BBW- oder zu EU-Zeiten. So habe er angegeben, mit dem BBW eine spezielle Abrede betreffend die Abrechnung getroffen zu haben. Dies impliziere einerseits Kenntnis der üblicherweise geltenden Regeln; andererseits habe er nicht ohne Weiteres von einer Fortgeltung dieser Vereinbarung ausgehen können, als ihm die EU als neue Vertragspartnerin gegenüber gestanden sei.