Um feststellen zu können, was ihm finanziell zustehe, habe sich der Beschuldigte offensichtlich auch mit den Verträgen und damit dem Annex II auseinandersetzen müssen, welchem sich wörtlich entnehmen lasse, dass nur die effektiven Kosten förderungsfähig seien. Soweit er eingewendet habe, immer gemäss dem zu BBW-Zeiten geltenden System abgerechnet zu haben, möge dies zutreffen, würde aber bedeuten, dass er bereits damals falsch abgerechnet hätte. Denn auch unter diesem System seien unmissverständlich nur die effektiven Kosten subventionsfähig gewesen.