22 Die Abrechnungsweise gegenüber der EU, so die Vorinstanz weiter, sei keineswegs so kompliziert, wie dies der Beschuldigte zu vermitteln versuche. Es handle sich bei ihm überdies um einen intelligenten, analytisch denkenden Mann mit grossem Zahlenflair. Um feststellen zu können, was ihm finanziell zustehe, habe sich der Beschuldigte offensichtlich auch mit den Verträgen und damit dem Annex II auseinandersetzen müssen, welchem sich wörtlich entnehmen lasse, dass nur die effektiven Kosten förderungsfähig seien.