Anschliessend eruierte sie anhand von eingereichten Belegen und den Ausführungen des Beschuldigten, inwiefern die geltend gemachten Beträge den Q. und R._____-Gesellschaften auch tatsächlich ausbezahlt wurden bzw. bei ihnen verblieben, wenn sie als Koordinatorin die Gesamtvergütung ausbezahlt erhielten. Soweit diese tatsächliche Entschädigung über die – nach dem oben beschriebenen System berechneten – massgeblichen Ist- Kosten hinausging, ermittelte sie anhand der Differenz den Deliktsbetrag. 10.4 Wissen und Wollen