18 121 ff.) abgestellt (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 511). 10.3.4 Massgebende Währung Zur Frage, in welcher Währung die Differenz zwischen dem von der EU ausbezahlten und dem den Q. und R._____-Gesellschaften zustehenden Betrag auszudrücken ist, führte die Vorinstanz aus (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 512): Die Buchhaltungen der beiden Q. und R._____-Gesellschaften werden in CHF geführt, auch die Löhne werden in CHF ausbezahlt, ebenso sind die weiteren Kosten laufend angefallen und waren weitgehend in CHF zu begleichen.