18 509 f.). Bei den für nach Indien ausgelagerte Arbeiten berechneten «Outsourcing-Kosten» handle es sich um Leistungen, deren Auslagerung nach Art. 6.II des Annex II bereits vor Beginn eines Projekts hätte deklariert werden und auch auf dem Formular C als «Subcontracting-Kosten» hätten angegeben werden müssen. Beides sei vorliegend nicht geschehen, weshalb die Kosten nicht zu berücksichtigen seien. Mit Blick auf die Reise- und Materialspesen stellte die Vorinstanz zunächst klar, die vom Beschuldigten geltend gemachten Reisekosten seien von S.________ überprüft und von den Auditoren der EK vollständig anerkannt worden.