b (i) von Annex II. Die genannte Bestimmung spreche von Sachleistungen Dritter. Mitarbeitende seien aus der Sicht des Arbeitgebers aber gerade nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Vielmehr seien sie in dieser Eigenschaft in den Geschäftsbetrieb integriert und damit Teil der Q. und R._____-Gesellschaften. Darüber hinaus habe der Beschuldigte weder die erforderliche vorgängige Genehmigung bei der EK eingeholt (Art. II.19 Ziff. 1 lit. e Annex II), noch habe er die entsprechenden Kosten in den Formularen C als solche ausgewiesen (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509 f.).