Update] vom 6. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-2, pag. 09 05 017 ff.). Bei einem derartigen Lohntotal, so die Vorinstanz schliesslich, hätte der nicht gedeckte Teil der Personalkosten theoretisch einen Umfang gehabt, der noch mit weiteren Erträgen, beispielsweise aus Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel bzw. einer zusätzlichen Beratertätigkeit hätte gedeckt werden können (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;