Es geht im Zweifel zugunsten von A.________ davon aus, dass dieser sich für seine Arbeit insgesamt einen Jahreslohn bezahlt hätte, den er sich bei der Q._______AG als fixen Monatslohn bezahlt hat, ausmachend pro Jahr rund CHF 180‘000.00 bis CHF 200‘000.00 zuzüglich das verbuchte Weihnachtsgeld, die Sozialleistungen und die ordentliche monatliche Spesenentschädigung. Ein diesen Betrag übersteigender Lohn wäre betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen, weshalb ein solcher im Sinne von tatsächlichen Kosten nicht berücksichtigt werden kann.