nen nicht allzu hohen Lohn auszurichten. Die Vorinstanz erwog weiter, die Q. und R._____-Gesellschaften hätten mit allen Arbeitnehmern einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beim Beschuldigten habe dieser neben einem fixen Monatslohn und weiteren Vergütungen auch einen Anteil am Geschäftsergebnis beinhaltet. Diese Regelung stehe zwar im Einklang mit dem schweizerischen Recht, berge für die Q. und R._____-Gesellschaften aber das Problem, dass der zu verzeichnenden Verluste immer grösser geworden wären, je mehr der Beschuldigte gearbeitet und je höher sein Lohn ausgefallen wäre (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag.