Anders als der Beschuldigte geltend mache, lasse sich die 50%-Entschädigung für 19 die Forschungsarbeit nicht vollends mit den – zu 100% entschädigten – Managementkosten und dem Gemeinkostenzuschlag von 20% kompensieren. Wenn man berücksichtige, dass den Q. und R._____-Gesellschaften in vier der sechs vorliegend zu beurteilenden Projekten für ihre Forschungstätigkeit «bloss» eine 50%- Entschädigung zugestanden habe, hätten sie rund einen Drittel ihrer Kosten nicht durch EU-Fördergelder decken können (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 507 f.).