Unter Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags steige dieser Prozentsatz auf 60%. Anders als der Beschuldigte geltend mache, lasse sich die 50%-Entschädigung für 19 die Forschungsarbeit nicht vollends mit den – zu 100% entschädigten – Managementkosten und dem Gemeinkostenzuschlag von 20% kompensieren.