18 506 f.). Dieses Vorgehen widerspreche dem System der EU-Fördergelder. Wer nämlich nach den vertraglichen Vorgaben – und damit nach den tatsächlichen Kosten – abrechne, erwirtschafte aus der Forschungstätigkeit heraus meist einen Verlust, egal wie hoch die einzelnen Löhne seien. Dies liege daran, dass die EU die Forschungstätigkeit in den meisten Projekten bloss zu 50% entschädige. Unter Berücksichtigung des Gemeinkostenzuschlags steige dieser Prozentsatz auf 60%.