Diese Mitarbeitenden hätten auch wesentlich mehr Projektstunden geleistet als der Beschuldigte selber. Dadurch sei es zu einer starken Hebelwirkung gekommen, welche sich durch den Gemeinkostenzuschlag von 20% noch verstärkt habe. Mit dieser Vorgehensweise bzw. den so gesparten Kosten habe der Beschuldigte nicht nur 100% der tatsächlichen Kosten decken können, sondern es sei ihm auch möglich gewesen, sich selber eine fast doppelt so hohe Entschädigung auszuschütten, als er gegenüber der EU geltend gemacht habe (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 506 f.).