Die Vorinstanz erwog, die Abrechnung mit Durchschnittskosten führe in der Tat nicht zu einem unwahren Ergebnis, wenn mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen gerechnet werde. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich aber, dass er dies gerade nicht gemacht habe. Die gegenüber der EU geltend gemachten Löhne aller Mitarbeitenden – ausgenommen jener des Beschuldigten – seien wesentlich über dem gelegen, was ihnen Ende Monat von den Q. und R._____-Gesellschaften effektiv ausbezahlt worden sei.