Er habe ausgeführt, den Stundenaufwand geschätzt und diesem die Stundenansätze nach der Tabelle des BBW zu Grunde gelegt zu haben. Dabei habe er nach Durchschnittskosten abgerechnet und für seine Mitarbeitenden einen zu hohen, für sich selber dagegen einen zu tiefen Lohn verrechnet. Dies führe im Ergebnis nicht zu einer falschen Abrechnung gegenüber der EU (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: pag. 18 505 f.). Die Vorinstanz erwog, die Abrechnung mit Durchschnittskosten führe in der Tat nicht zu einem unwahren Ergebnis, wenn mit den tatsächlich ausbezahlten Löhnen gerechnet werde.